Seit dem 11. Mai 2020 gelten für eine Vielzahl von Unternehmen besondere Anforderungen zum Schutz vor
Neuinfektionen mit dem Corona-Virus. Es handelt sich hierbei um die Pflicht zur Erfassung von personenbezogenen
Daten.
Konkret geht es um:
- die Kontaktdaten aller Kundinnen und Kunden bzw. aller Teilnehmenden (Vorname, Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer)
- den Zeitpunkt des Besuchs bzw. Betretens und Verlassens des Unternehmens.
Zu beachten ist, dass für diese Daten eine Aufbewahrungspflicht von 3 Wochen besteht und die Personen, die hiermit nicht einverstanden sind, dürfen nicht bedient, unterrichtet oder geprüft werden.
Bitte achten Sie dann insbesondere auf folgende Punkte:
- Keine andere Person darf während der Bearbeitung der Erfassungsliste hierauf Einblick haben.
- Das eigenständige Eintragen der Informationen durch die betroffene Person ist aus Datenschutzsicht nur zulässig, wenn vorherige Einträge abgedeckt werden.
- Für jeden Tag sollte verständlicherweise eine neue Liste genommen werden, um so Tag genau der Löschfrist nachkommen zu können.
- Besonders wichtig ist das Beachten der Informationspflicht gemäß Art. 13 DSGVO.
- Eine Weitergabe der erhobenen Daten erfolgt nur auf Anweisung des Gesundheitsamtes und auf keinenFall eigenständig ohne Aufforderung durch das Unternehmen.
- Die erhobenen Daten müssen nach drei Wochen datenschutzkonform vernichtet und zu keinen anderen Zwecken, wie zum Beispiel Profiling, genutzt werden.
Bedarf an solchen Listen und weitere Informationen? Sprechen Sie uns gerne an.
Es bleibt spannend!
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