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Eigentlich sollte es mittlerweile bekannt sein. Onlineschriften sollten auf Website nicht mehr auftauchen, wenn diese OHNE
Einwilligung genutzt werden. Noch besser und auch sicherer, sie liegen lokal auf dem Webserver.
Das Thema „Nutzung von einwilligungspflichtigen Diensten ohne Einwilligung“ bezieht sich zwar nicht nur auf
Onlineschriften, aber diese haben in den letzten Wochen dafür gesorgt, dass es hier zu Abmahnwellen gekommen ist bzw.
kommt. Ich hatte hier bereits berichtet.
Was aber mit 100 Euro begonnen hat (Anfang des Jahres, Urteil vom Landgericht München), entwickelt sich zusehends zu
sehr viel höheren Schadensersatzansprüchen, die eine Anwältin oder ein Anwalt vom Unternehmen abverlangt.
Am Ende ist es das Unternehmen bzw. die Vielzahl von Unternehmen die diese Gelder zahlen.

TIA – Transfer Impact Assesment. Was steckt dahinter?
„TIA“ – Richtig! Kein „Tier“. Ein TIA ist aus Sicht des Unternehmens eher weniger angenehm.
Es gibt die neuen EU-Standardvertragsklauseln (SCC), die bis zum 31.12.2022 umgesetzt bzw. angewandt werden
müssen, sobald es eine Drittlandübermittlung gibt. Das Wort „Drittlandübermittlung“ ist oftmals schon der erste
Diskussionspunkt. In der Regel, wie bspw. bei Microsoft oder Amazon, übermitteln deutsche Unternehmen an deutsche
bzw. europäische Server des jeweiligen Providers. Also eigentlich keine Drittlandübermittlung. Und doch werden Daten,
bspw. Analysedaten, in vielen Fällen direkt in die USA übermittelt. Auch gibt es da ja noch das amerikanische Gesetz
(Cloud Act), was den Zugriff für die dortigen Behörden auf deutsche Server ermächtigt.
Also? Dann doch „TIA“.
Gem. Klausel 14 der SCC ist ein TIA eine Art Risikobewertung der Datenübermittlung. Ziel ist es hierbei, dass die
Unternehmen durch das TIA eine Analyse des Sicherheitsniveaus des jeweiligen Drittlandes durchführen, in das die Daten
übermittelt werden sollen. Ob das vollständig umsetzbar, ist aber eher zweifelhaft.
Warum?
Wie soll die Rechtslage im Drittland, bspw. USA, und die notwendigen Maßnahmen des Unternehmens in diesem Drittland,
welches die Daten empfängt, um Schutz dieser Daten vor staatlichen Zugriffen, wie den Sicherheitsbehörden, beurteilt
werden? Es geht schlichtweg nicht!
Bedeutet, dass das TIA keine einseitige Aufgabe des Unternehmens in Deutschland ist. Es sollen beide Vertragsparteien
(Unternehmen in Deutschland und deutscher/europäische Provider) daran mitwirken.
Und nun?
Wenn wir bei Microsoft bleiben, dann hat man gehofft, dass es hier eine erste Version geben sollte. Ist aber bis dato nicht
passiert, es gab Hinweise und Regelungen. Nun gehen wir vom Besten aus, dass es hier und auch bei anderen Providern
nur eine Sache der Zeit ist und das TIA von denen kommt. Dennoch ist aus Sicht des Datenschutzes auf jeden Fall zu
empfehlen, dass man sich mit dem Thema auseinandersetzt. Als Auftragsverarbeiter wird man immer häufiger nach einer
solchen Dokumentation gefragt.
E-Mail- und Internet-Nutzung am Arbeitsplatz. Warum sollte dies geregelt werden?
Warum sollte man als Unternehmen die Nutzung von E-Mail und Internet regeln? Hier geht es insbesondere um das Thema
„Privatnutzung“. Die Antwort ist recht simpel. Dem Unternehmen gehört die Infrastruktur inkl. aller (geschäftlichen) Daten.
Und hierüber hat das Unternehmen auch die komplette Verantwortung.
Bedeutet, dass es keine Durchmischung von geschäftlichen mit privaten Daten geben sollte. Solange alles so läuft und
kein Bedarf besteht, dass man bspw. auf E-Mails von ehemaligen Mitarbeiter*innen zugreifen muss, ist alles paletti. Nun
kommt aber ein solcher Fall. Und? Viele Unternehmen haben ein Problem, denn sie dürften es eigentlich nicht.
Warum?
Das Unternehmen hat eine private Nutzung NICHT verboten. Aber genau das ist der erste Schritt. Der zweite Schritt ist,
dass sich die Geschäftsführungen von den ausscheidenden Mitarbeiter*innen bestätigen lassen, dass diese ihre E-MailPostfächer bzgl. möglicher privater E-Mails geprüft und ggf. diese gelöscht haben. Dann kann ein Zugriff bedenkenlos
erfolgen.
Sind diese beiden Faktoren NICHT erfüllt, drohen Probleme bzgl. der Missachtung u.a. des TTDSG (Telekommunikation
Telemedien Datenschutzgesetz) oder auch der DSGVO.
Und nun?
Auf jeden Fall das Verbot der Privatnutzung schriftlich aussprechen. Private E-Mail-Postfächer können heutzutage ohne
weiteres auf dem privaten Handy geprüft werden.
§ 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG ist für das Unternehmen wichtig, wenn dieses Zugriff auf das Postfach benötigt. Demnach darf
der Arbeitgeber für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses mit Mitarbeiterdaten umgehen und diese verarbeiten, wenn
er für die Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist.
Gem. dem BayLDA gibt es die klare Empfehlung, dass E-Mail-Postfächer ausgeschiedener Mitarbeiter*innen möglichst
zeitnah gelöscht werden. So erhalten die jeweiligen Absender eine Fehlermeldung und müssen sich bzgl. einer
Kontaktaufnahme an das jeweilige Unternehmen wenden.
Bußgelder im September 2022? (Textliche Auszüge von Dr-Datenschutz)
Es ist nur eine kleine Übersicht! Aber es sind praxisnahe Fälle, die ggf. auch bei Ihnen auftreten können.
• Unzulässige Werbeanrufe mit unterdrückter Nummer
Behörde: Information Commissioner‘s Office (UK), Branche: Handwerk/Dienstleister
Verstoß: Reg. 21 PECR (Privacy and Electronic Communication Act), Bußgeld: 167.626 EUR
• Personalausweiskopie zu Unrecht verlangt
Behörde: Agencia española protección datos (AEPD), Branche: Bankwesen
Verstoß: Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO, Bußgeld: 42.000 EUR
• Verstoß gegen Speicherbegrenzung und keine sicheren Passwörter
Behörde: Commission Nationale de l’Informatique et des Libertés (CNIL), Branche: Wirtschaftliche
Interessenvereinigung, Verstoß: Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO, Art. 32 Abs. 1 DSGVO
Bußgeld: 250.000 EUR
• Verstoß gegen Datenschutzrechte für Kinder
Behörde: Data Protection Commission (Irland), Branche: Social-Media-Plattform
Verstoß: Art. 5 Abs. 1 lit. a und c DSGVO, Art. 6 Abs. 1 DSGVO, Art. 12 Abs. 1 DSGVO, Art. 24 DSGVO, Art. 25
Abs. 1 und 2 DSGVO, Art. 35 Abs. 1 DSGVO, Bußgeld: 405.000.000 EUR
• Missbräuchliche Verwendung von Grundbuchdaten
Behörde: LfDI Baden-Württemberg, Branche: Bauunternehmen
Verstoß: Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO, Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, Art. 14 DSGVO, Bußgeld: 50.000 EUR
Fazit?
Diesmal hat es Instagram mit satten 405 Mio. Euro erwischt. Personenbezogene Daten von Minderjährigen haben einen
höheren Schutzanspruch. Aber auch die Aufsicht Baden-Württemberg hat ein „nettes“ Bußgeld ausgesprochen. Wir sind
immer wieder froh, wenn die Unternehmen, die wir betreuen dürfen, einen solchen Bußgeldbescheid oder auch einen Brief
vom Anwalt nicht erhalten. Aber realistisch betrachtet, die „Einschläge kommen näher“. Auch, wenn das Unternehmen für
ein TIA keine Zeit hat, die gesetzliche Anforderung ist gegeben.
Und Privatnutzung von E-Mails? NEIN! Die Beschwerde-Level von Menschen, hier die (ehemaligen) Mitarbeiter*innen,
sinkt immer weiter. Ein Unternehmen muss an diverse Punkte denken, um sich hinsichtlich Beschwerden bzw. möglicher
Bußgelder abzusichern.
Eine Abmahnung aufgrund der Nutzung von Onlineschriften bedeutet auf jeden Fall Stress. Das Unternehmen wird
gewissermaßen legal erpresst  entweder zahlt es oder der „Geschädigte“ spielt die Karten im Bereich der Möglichkeiten
aus.
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