Kürzlich habe ich eine Information meiner Versicherung erhalten. Diese schrieb:“… Wir dürfen Sie beglückwünschen. Ab
sofort steht Ihnen unser neues digitale Team für Fragen zur Verfügung. …“. Gut? Schön? Jeder muss für sich diese neue
Art der Unterstützung bewerten. Aber aus Sicht des Datenschutzes bzw. der Datensicherheit kann man nur sagen:
„Achtung!“.
Warum? Ist das nicht sicher genug?
Man muss ein wenig hinter die Kulissen schauen. Irgendwo werden ja nun Ihre Daten im Rahmen von Anfragen verarbeitet.
In der Regel erfolgt dies auf Strukturen mit Drittlandbezug. Für Unternehmen kritisch, da es hier rechtliche Probleme gibt.
Wer von Ihnen hat schon einmal eine solche Technik genutzt? Hierbei geben Sie Fragen oder Probleme ein und eine
Technik mit künstlicher Intelligenz (KI) antwortet Ihnen. Hierbei werden Wissensdatenbanken weltweit durchsucht und mit
Möglichkeiten der KI kombiniert. Was dann dort herauskommt, ist in sehr vielen Fällen richtig.
Den kleinen Nebeneffekt, dass es dort nicht ausreichende Regularien, wie bspw. den Jugendschutz, gibt, lassen wir heute
außen vor. Auch die Themen Urheberrecht, Marken, Patente und Co. betrachten wir heute ebenfalls nicht..
Hier betrachten wir „nur“ den Datenschutz bzw. die Datensicherheit. Das Ergebnis zeigt, dass Tools, wie ChatGPT. für
Betrug oder im Bereich der Cyberkriminalität missbraucht werden können. Man fragt nach Unternehmensinformationen und
erhält sie von der neuen digitalen Unterstützung. Und das sogar kostenfrei.
Fazit?
Nein, die Entwicklung der KI können wir nicht mehr aufhalten. Aber die Unternehmen, und zwar JEDES, muss ganz schnell
über den Tellerrand schauen, sofern noch nicht geschehen. Die Mitarbeiter*innen müssen geschult werden. Auch müssen
Richtlinien für die Nutzung solcher Tools festgelegt werden. Und, wenn ein Unternehmen, wie bspw. meine o.g.
Versicherung, diese Art von Techniken nutzen möchte, dann muss aus Sicht des Datenschutzes das Risiko betrachtet
werden. Zudem müssen Betroffene ausreichend informiert werden.
Chatbot – Auch KI?
Chatbots werden in Unternehmen immer beliebter. Man stellt einen neuen Service auf der Website zur Verfügung. Hier
können dann die Besucher Fragen zu Produkten o. ä, stellen. Klingt erst einmal gut.
Ja, auch hier bewegen wir uns oftmals im Bereich der KI.
Und aus Sicht des Datenschutzes? Ok? Kritisch?
Wie bei allen anderen Bereichen müssen auch hier ein paar Punkte beachtet werden:
Beachtet man diese nicht, dann muss ein Unternehmen mit Problemen, Beschwerden und Bußgeldern rechnen.
Aber auch, wenn das Unternehmen weitestgehend alles umsetzt, heißt es nicht, dass es absolut problemlos läuft.
Menschen denken unterschiedlich, was bedeutet, dass man als Unternehmen dennoch in kritische Situationen kommen
kann.
Folgende Punkte sind das Mindestmaß, an was beachtet werden sollte:
• Recht auf Vergessenwerden/ Recht auf Löschung → die erfassten Daten dürfen nicht dauerhaft im System bleiben
• Datenauskunft → Kommen Anfragen von Nutzern, dann müssen diese innerhalb von max. 30 Tagen beantwortet
werden.
• Einwilligung notwendig → Die Rechtsgrundlage! Wir benötigen für die Verarbeitung diese und in der Regel ist es
eine Einwilligung.
• Auftragsverarbeitung → Externer Dienstleister mit dabei? Dann benötigen wir eine AVV.
• Datenschutzerklärung → Man muss gem. Art. 13/14 DSGVO die betroffene Person informieren. Dies erfolgt in der
Regel in der Datenschutzerklärung auf der Website.
Fazit?
Ob gut, schlecht oder innovativ wichtig muss jedes Unternehmen auch hier wieder selbst entscheiden.
Wichtig ist aber, die oder den Datenschutzbeauftragte/n mit ins Boot holen. Ok, die/der spricht nicht immer „ins gleiche
Horn“. Aber das soll sie/er ja auch nicht. Das Unternehmen sollte aber vorab ein paar Szenarien durchdenken.
Fernwartung mit Teamviewer
Teamviewer ist ein sehr beliebtes Fernwartungstool, was auch wirklich gut ist. Aber Zoom und Microsoft Teams sind auch
gut, aber nicht datenschutzkonform. Bei Teamviewer verhält es sich wie bei vielen anderen Dienstleistern auch, man
verlagert Dienste in Strukturen mit Drittlandbezug, wie bspw. Amazon Web Services (AWS). Oder, und davon kann sich
KEIN Unternehmen freisprechen, man kämpft gegen Cyber-Attacken, bei denen dann Benutzerkonten gehackt werden und
man so auf Serverstrukturen von Unternehmen gelangt.
Eine solche Verlagerung gab es bei Teamviewer. Da Unternehmen, die Teamviewer nutzen, eine Auftragsverarbeitung
vereinbaren müssen, sind sie somit für diesen Dienstleister und die Beachtung aller datenschutzrechtlichen Anforderungen
verantwortlich.
Und nun?
Man muss die Risiken abwägen. Die Praxis zeigt, dass die Nutzung von Infrastrukturen mit Drittlandbezug immer mehr
Einzug nimmt. Ob und wann sich rechtliche Anforderungen dahingehend ändern, bleibt ungewiss. Ziel sollte sein, dass
man nachweislich in Richtung Datenschutzkonformität geht und eine Optimierungsmöglichkeit stetig prüft.
Cyberattacken aus März 2023 in Deutschland (Textliche Auszüge aus www.dsgvo-portal.de)
Vorab, es geht hier nicht ums „Angstmachen“. Vielmehr ist das Ziel die Sensibilisierung
→ „So etwas ist ja auch bei uns vorgekommen.“
• Hahn Group
Hacker kompromittieren Netzwerke
• Badewelt Sinsheim
Hacker greifen Daten von Newsletter-Abonnenten ab
• Deutsches Rotes Kreus
Attacken auf Netzwerk mit dem Ziel, dass die Server zusammenbrechen
• Helmholtz Zentrum München
Ausfall der Telekommunikationseinrichtungen nach einem Cyber-Angriff
• Ortho Form Sauerland
Hacker erbeuten Daten der internen Server
Europäische Bußgelder im März 2023? (Textliche Auszüge von Dr-Datenschutz)
Es ist nur eine kleine Übersicht! Aber es sind praxisnahe Fälle, die ggf. auch bei Ihnen auftreten können.
• Bußgeld wegen permanentem Tracking bei Benutzung von Mietrollern
Behörde: Commission Nationale de l’Informatique et des Libertés
Branche: Roller Sharing-Anbieter
Verstoß: Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO, Art. 28 Abs. 3 DSGVO, Art. 82 La loi Informatique et Libertés
Bußgeld: 125.000 Euro
• Fehlende technische und organisatorische Maßnahmen
Behörde: Autoritatea Naţională de Supraveghere a Prelucrării Datelor cu Caracter Personal
Verstoß: Art. 32 Abs. 1 lit. b), c) DSGVO, Art. 32 Abs. 2 DSGVO
Bußgeld: 2.992 Euro
• Fehlerhafte Daten müssen gelöscht werden – sonst wirds teuer
Behörde: Tietosuojavaltuutetun toimisto
Branche: Kreditschutzorganisationen
Verstoß: Art. 5 Abs. 1 lit. a), d) DSGVO
Bußgeld: 440.000 Euro
• Verspätete Meldung eines Sicherheitsvorfalls
Behörde: Datatilsynet
Branche: Medizinische Verbrauchsgüter
Verstoß: Art. 33 DSGVO
Bußgeld: 218.365 Euro
• Unrechtmäßige Weitergabe von Kontodaten an Dritte
Behörde: Datenschutzaufsichtsbehörde Griechenland
Branche: Bankensektor
Verstoß: Art. 5 Abs. 1 lit. a), f) DSGVO, Art. 33 DSGVO, Art. 34 DSGVO
Bußgeld: 30.000 Euro
Fazit?
Hach, was soll man sagen. Bleiben Sie wachsam und prüfen Sie regelmäßig Ihre Infrastruktur. Auch sollten
Dienstleistungen bzw. Dienstleister regelmäßig auf Datenschutzkonformität geprüft werden.
Früher waren sogenannte Penetrations-Tests nur etwas für sehr ausgewählte Unternehmen. Diese Pen-Tests waren früher
und sind heute noch immer teuer. Aber durch die Digitalisierung und enorme Steigerung der Cyber-Risiken sollten
Unternehmen überlegen, dass solche Tests regelmäßig gemacht werden. Auch diese stellen „nur“ einen weiteren, aber
wichtigen, Baustein im Bereich der Sicherheit dar.
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