Ja, ja, nichts Neues. Oder doch? Unternehmen sind gem. der DSGVO verpflichtet, personenbezogene Daten, wie bspw.
von Kunden, aber auch von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, sicher zu löschen. Manche Unternehmen meinen nun, dass
dies „mal so eben“ von der IT gemacht werden kann.
Achtung! Ein gefährlicher Irrglaube. Denn hierfür ist ein Konzept, ein Datenlöschkonzept, notwendig. Oder zumindest sehr
zu empfehlen.
Warum nun wieder noch mehr Bürokratie? Warum nun ein Datenlöschkonzept?
Die DSGVO zeigt auf, dass Unternehmen auf Datenminimierung achten müssen. Zudem muss auf die Zweckbindung
geachtet werden. Aus diesen beiden Grundsätzen ergibt sich nun die Notwenigkeit des fristgerechten Löschens.
Und das Ganze sollte dokumentiert werden, damit alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darüber Bescheid wissen. Aber
auch, dass man dies bei einer möglichen Prüfung nachweisen kann.
Wie nun?
Grundsätzlich muss regelmäßig geprüft werden, wann welche Datenkategorie gelöscht werden muss. Aber dazu muss das
Unternehmen erst einmal Klarheit haben über alle Datenkategorien. Also muss man diese erst einmal herausfinden, um im
nächsten Schritt zu sehen, ob und welche Rechtsgrundlage zur Verarbeitung vorhanden ist bzw. wann die Löschung
umgesetzt werden muss.
Ist ein Datenlöschkonzept schnell umgesetzt?
Nein, eigentlich nicht wirklich. Aber es kommt wie immer darauf an. Je nachdem mit welcher Wichtigkeit das Unternehmen
diese Aufarbeitung betrachtet. Auf jeden Fall ist ein solches Konzept nicht statisch. Es muss regelmäßig auf Aktualität und
Vollständigkeit geprüft werden.
Fazit?
Je früher die Unternehmen sich mit diesem Thema befassen, je eher liegt eine belastbare Dokumentation vor, die hilft
Bußgeldrisiken oder sogar Schadenersatzansprüche zu senken. Schadenersatz? Korrekt. Nämlich dann, wenn
personenbezogene Daten nach einer erfolgreichen Cyberattacke im Darknet gefunden wurden, obwohl diese eigentlich
schon längst hätten gelöscht werden müssen.
Hackerangriff bei Microsoft oder der mysteriöse Schlüssel
Was war passiert?
Im Juli 2023 wurden Mail-Postfächer einiger Regierungsbehörden der USA und westeuropäischer Staaten gehackt.
Verantwortlich gem. Microsoft sollte die Gruppe „Storm-0558“ gewesen sein. Mittlerweile ist bekannt, dass sich die
Angreifer nicht nur Zugang zu E-Mails verschaffen konnten.
Aber leider noch mehr …
Weiter ist bekannt, dass die Angreifer einen Microsoft account (MSA) consumer key erbeuten konnten. Diese Art von
Schlüssel wird für die Anmeldung von Endnutzern bei Microsoft Diensten wie bspw. Outlook Online verwendet. Genauer
gesagt, es konnten dann Zugangstoken zu einer Vielzahl an Microsoft Services, wie bspw. Teams und SharePoint,
gefälscht werden.
Wie sieht die Bedrohungslage aus?
Phishing und Identitätsdiebstahl mit Daten aus MS Teams & SharePoint sind möglich.
Auch, wenn gem. Microsoft den gestohlenen Schlüssel gesperrt wurde und mit diesem Schlüssel signierte Tokens nicht
länger gültig sind, so steht dennoch fest, dass aktiv Einsicht in E-Mails und deren Anhänge genommen werden konnte.
Auch besteht die Möglichkeit, dass mit der Mail-Adresse verknüpfte Dienste mittels einer „Passwort zurücksetzen“-Funktion
gefährdet sind. Sofern eine unberechtigte Person so an das Passwort kommt, hat diese Person Vollzugriff auf die jeweiligen
Dienste.
Fazit?
Stärkung der Awareness bei Angestellten! Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen auf „komische“ E-Mails oder auch
ungewöhnliche Aktivitäten vom System bzw. der Software achten. Jede noch so kleine Veränderung sollte zur Sicherheit
der IT gemeldet werden.
Wenn Sie betroffen sind, sollten Sie zu Ihrer Sicherheit alle Microsoft-Passwörter ändern.
Auch Geschäfts- oder Kooperationspartner können ein Risiko sein
Kooperationen sind gut. Aber Outsourcing ist nicht unkritisch. Kooperationen mit Drittpartnern haben viele Vorteile, aber
auch Risiken.
Warum?
Die Kooperationspartner haben nicht selten Zugriff auf Daten. Das müssen nicht nur personenbezogenen Daten, es können
auch sensible Unternehmensdaten sein.
Und nicht selten erfolgt der Zugriff von unternehmensfremden Strukturen aus. Wie steht es aber hier mit der Sicherheit
bzw. dem Risiko von Hacker-Angriffen?
Welche Risiken sollten grundsätzlich betrachtet und bewertet werden?
• IT-Security-Risiken
• Reputationsrisiken
• Finanzielle Risiken
• Betriebsrisiko
Fazit?
Es gilt wie immer die Risiken zu reduzieren.
Das bedeutet, dass der zukünftige Partner, je nach Art der Unterstützung bzw. Zusammenarbeit, vorab geprüft werden
sollte. Auch sollte man sich von dem zukünftigen Partner die Vertraulichkeit und Sicherheit bestätigen lassen. Klar muss
aber sein, dass es hier keine einhundertprozentige Standardisierung gibt. Zu vielfältig sind die Kooperationsmöglichkeiten.
Cyberattacken aus August 2023 in Deutschland (Textliche Auszüge aus www.dsgvo-portal.de)
Vorab, es geht hier nicht ums „Angstmachen“. Vielmehr ist das Ziel die Sensibilisierung
→ „So etwas ist ja auch bei uns vorgekommen.“
• Astrid-Lindgren-Schule
Hacker verschlüsseln Server der Schule
• Regierung von Mecklenburg-Vorpommern
Hacker attackieren Server
• Jodel
Daten von Nutzern von Social-Media-App erlangt
• Münchner Verlagsgruppe
Ransomware-Angriff
• S-Bahn Hannover
Website fällt nach Attacke aus
Europäische Bußgelder im August 2023? (Textliche Auszüge von Dr-Datenschutz)
Es ist nur eine kleine Übersicht! Aber es sind praxisnahe Fälle, die ggf. auch bei Ihnen auftreten können.
• Echte Gesundheitsdaten auf Informationsplakat
Branche: Gesundheitswesen
Verstoß: Art. 5 Abs. 1 lit. a, c und f DSGVO, Art. 9 DSGVO, Art. 25 DSGVO, Art. 2-septies (8) Codice della
privacy
Bußgeld: 20.000 Euro
• Daten von 650.000 Kunden einsehbar
Behörde: Datainspektionen (IMY)
Branche: Versicherung
Verstoß: Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO, Art. 32 Abs. 1 DSGVO
Bußgeld: 2.945.632 Euro
• Empfänger versehentlich in CC gesetzt
Behörde: La Agencia Española de Protección de Datos (AEPD)
Branche: Verkehr
Verstoß: Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO, Art. 32 Abs. 1 DSGVO
Bußgeld: 4.800 Euro
• Fotos von fremdem Kind veröffentlicht
Behörde: La Agencia Española de Protección de Datos (AEPD)
Branche: Immobilien
Verstoß: Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO
Bußgeld: 6.000 Euro
• Vielfältige Fehler im Consent-Management
Behörde: La Agencia Española de Protección de Datos (AEPD)
Branche: Website
Verstoß: Art. 22 Abs. 2 LSSI
Bußgeld: 6.000 Euro
Fazit?
Sicher war die Welt der IT noch nie. Wird sie auch nie werden. Je digitaler ein Unternehmen ist, je mehr Risiko ist
vorhanden. Und diesmal meine ich nicht nur die IT-Sicherheit, sondern auch den Datenschutz. Den Unternehmen muss
klar sein, dass jede erfolgreiche Cyber-Attacke eine Datenpanne gem. der DSGVO bedeutet.
Was dann kommt, ist in der Regel nicht angenehm.
Sie haben Fragen? Melden Sie sich bitte bei uns! Es bleibt spannend!
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