Allgemeine Geschäftsbedingungen
DatCon GmbH |Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: 01.11.2019)
A Präambel
Die nachstehenden allgemeinen Vertragsbedingungen regeln näher die Vertragsbedingungen zwischen der DatCon GmbH, (im Folgenden: Dienstleister) und seinen jeweiligen Vertragspartnern (im Folgenden: Auftraggeber).
Der Vertragsabschluss, besondere Angebote, die Zahlung, die Abwicklung von Pflichtverletzungen durch eine oder beide Vertragsparteien sowie weitere, bislang nicht erwähnte Vertragsmodalitäten richten sich zunächst ausschließlich nach diesen AGB.
B Bindefrist von Angeboten
- Der Dienstleister ist für maximal 14 Tage an Angebote gebunden.
C Vertragsgegenstand
- Der Allgemeine Vertragsgegenstand ist hier die Erbringung einer Dienstleitung i.F.v. IT- und Datenschutzlösungen, insbesondere für Firmen-und Behörden und zwar u.a. durch:
- Datenschutzberatung
- Sachverständigen/Gutachten-Wesen
- IT-Beratung
- QM-Beratung
- Schulungen/Trainings/Seminare/Dokumentation
- Audits
Daneben aber u.a. auch Dienstleistungen im Bereich:
- Webdesign/Netzwerke/Social Media
- Projektmanagement
Gegenstand des Vertrags ist dabei die jeweils im individuellen Vertrag näher dargelegte Aufgabe.
- Bei Sachverständigentätigkeit gilt folgende Besonderheit:
Als Grund für die Beauftragung des Dienstleisters gilt ausschließlich der im Auftrag genannte Verwendungszweck. Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Dienstleister genaue Angaben über den Verwendungszweck zu machen und bei der Änderung dies dem Dienstleister unverzüglich mitzuteilen.
D Rechte und Pflichten
- Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens bzw. die Beratung wird vom Dienstleister nach den geltenden Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.
- Der Dienstleister ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, wenn diese eine inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens bzw. der Tätigkeit zur Folge hätten.
- Der Dienstleister ist in der Bestimmung seiner Arbeitszeit und seines Arbeitsortes frei. Der Einsatz erfolgt nach Erfordernis und Absprache mit dem Auftraggeber.
Der folgende Punkt (4) gilt nur bei Sachverständigentätigkeit:
- Der Dienstleister kann, ohne eine besondere Zustimmung des Auftraggebers, folgende, für die Durchführung des Auftrages notwendige Dinge veranlassen: Besichtigungen, notwendige Untersuchungen, Laborversuche, Fotos, Skizzen, Reisen bis zu einer Entfernung von 150 km (ab Büroadresse des Dienstleisters)
E Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für den Dienstleister notwendigen, sowie erwünschten Unterlagen und Informationen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er hat den Dienstleister bei seiner Arbeit zu unterstützen und ihm den Zugang zu notwendigen Örtlichkeiten zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet den Dienstleister unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für das Gutachten bzw. seine Tätigkeit von Belang sind.
F Hilfskräfte
- In der Funktion eines Sachverständigen besteht die Verpflichtung, dass dieser das Gutachten persönlich erstellt.
- Sofern es für die Durchführung eines Auftrages jedoch notwendig ist, kann der Dienstleister nach eigenem Ermessen Hilfskräfte heranziehen. Anfallende Kosten für Hilfskräfte oder Laboruntersuchungen sind vom Auftraggeber, ohne vorherige Absprache mit dem Dienstleister, zu bezahlen. Dies gilt bis zu einem Wert von 250,- Euro im Einzelfall, höchstens jedoch bis zur Höhe von 10 % der Auftragssumme. Sofern höhere Kosten anfallen sind diese mit dem Auftraggeber abzusprechen.
- Weitere Sachverständige können grundsätzlich nur nach Absprache mit dem Auftraggeber eingeschaltet werden, die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Der Sachverständige haftet nicht für Gutachten oder Ergebnisse weiterer Sachverständiger, Fachgutachter oder Berater.
G Terminvereinbarung
Der Dienstleister hat das Gutachten bzw. seine Aufgabe in einer für ihn zumutbaren Zeit zu erstellen/erfüllen. Terminabsprachen gelten nur dann, sofern sie schriftlich dem Auftraggeber zugesichert worden sind.
H Schweigepflicht
- Der Dienstleister ist im Rahmen seiner beratenden/gutachterlichen Tätigkeit dazu verpflichtet, die ihm anvertrauten persönlichen und geschäftlichen Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Auch über nicht offenkundige Tatsachen hat er Verschwiegenheit zu wahren.
- Der Dienstleister ist zur Offenbarung der ihm anvertrauten Geheimnisse dann befugt, wenn dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften geschieht oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.
I Urheberrecht
- Der Auftraggeber darf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten nur zu dem in der Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden. Vervielfältigung und Veröffentlichung eines Gutachtens sind nur dann möglich, wenn der Sachverständige hierzu ausdrücklich sein schriftliches Einverständnis gegeben hat.
- Der Sachverständige hat an dem von ihm erstellten Gutachten ein Urheberrecht.
- Das Urheberrecht für alle erstellten Dokumente für den Auftraggeber liegt beim Dienstleister.
J Auskunftspflicht
Der Auftraggeber hat das Recht vom Dienstleister Auskünfte darüber zu verlangen, ob das Gutachten bzw. seine Aufgabe termingerecht fertig gestellt oder erfüllt werden kann, ob zu den anfänglich vereinbarten Auslagen weitere Mittel des Auftraggebers erforderlich sind, sowie über den neuesten Stand des/der Gutachtens/Tätigkeit.
K Vergütung des Dienstleisters
- Grundlage für die Vergütung des Dienstleisters sind die einschlägigen Bestimmungen des BGB, die entsprechende Bestimmung in diesen AGB, sowie die getroffenen Vereinbarungen des Dienstleistungsvertrages.
- Der Dienstleister kann Vorauszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen verlangen. Die Höhe der angeordneten Vorauszahlung ist im jeweiligen Dienstleistungsvertraganzugeben. Der Dienstleister ist berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden.
- Der Dienstleister hat einen Anspruch darauf, die ihm entstandenen Aufwendungen, die für die Erstellung des Gutachtens bzw. der Ausübung seiner Aufgabe notwendig sind, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
- Das volle Honorar wird bei Vollendung seiner Aufgabe fällig. Bereits bezahlte Vorauszahlungen sind in Abzug zu bringen.
- Die Gebührenrechnung des Dienstleister richtet sich nach denen in dem Angebot aufgeführten Stunden- und Verrechnungssätze jeweils nach dem Zeitaufwand.
- Im Einzelfall kann der Dienstleister seine Gebühren bis zu 30 % überschreiten, wenn von ihm nur Teilleistungen gefordert werden, es einem umfangreichen Literaturstudium bedarf oder ein besonderer Einsatz des Dienstleisters gefordert wird (z.B. Arbeit an Feiertagen, Eilbedürftigkeit).
- Sofern der Dienstleister den Auftraggeber als Datenschutzbeauftragten unterstützt, gelten grundsätzlich monatliche Datenschutzpauschalen, die vorab in Rechnung gestellt werden.
- Die Leistungen des Dienstleister, sowie Auslagen unterliegen der derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Der Auftraggeber kann Stunden-Pakete für Beratungsleistungen buchen. Ausgenommen sind hiervon Sachverständigenleistungen, Nebenkosten und Fahrtkosten.
- Sind mit dem Dienstleister Service- und/oder Unterstützungsverträge vereinbart worden, so besteht kein Anspruch nicht genutzte Zeiten auf die nächste Periode (z.B. Monat) hinzuzurechnen. Das bedeutet, dass nicht genutzte Zeiten verfallen.
L Zahlungen
- Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit Übergabe des Gutachtens fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Rechnung hat der Auftraggeber für den Schaden einzustehen, der dem Dienstleister durch diesen Verzug entstanden ist. Des Weiteren ist der Dienstleister befugt, die gesetzlichen Verzugszinsen (§288 BGB) zu verlangen.
M Haftung
- Begrenzung (Fahrlässigkeit):
Der Dienstleister haftet für einfache Fahrlässigkeit, dem Grunde nach begrenzt auf vertragstypisch vorhersehbare Schäden sowie der Höhe nach auf die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung des Dienstleisters.
- Schuldhafte Körperverletzung/ Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit:
Von der Beschränkung nach §12, Absatz 1 dieser AGB bleibt die Haftung des Dienstleister für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unberührt.
- Weitergabe an Dritte
Sollte der Auftraggeber das Gutachten/die Ergebnisse ohne Einwilligung des Dienstleisters an Dritte weitergeben, so übernimmt er die persönliche Haftung für Schäden Dritter, die aufgrund des Gutachtens/der Ergebnisse entstehen. Er stellt den Dienstleister entsprechend von Haftungsansprüchen Dritter frei.
N Kündigung
- Die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt, sofern diese aus einem wichtigen Grund vorgenommen wird.
- Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn der Sachverständige in grober Weise gegen die ihm nach der Sachverständigenordnung obliegenden Verpflichtungen verstößt.
- Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert oder dem Dienstleister keinen Zugang verschafft. Des Weiteren gilt als wichtiger Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber den Dienstleister in seiner Arbeit behindert oder sein pflichtwidriges Verhalten aufgrund einer Mahnung des Dienstleister nicht ändert.
- Sofern es zu einer Kündigung kommt, deren Gründe der Dienstleister nicht zu vertreten hat, kann der Dienstleister 60% der ursprünglich vereinbarten Vergütung vom Auftraggeber verlangen.
- Sofern die Kündigungsgründe vom Dienstleister zu vertreten sind, hat dieser einen Anspruch auf eine Vergütung, die sich nach dem Stand der Tätigkeit/des Gutachtens bemisst.
- Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
O Datensicherheit
- Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber verbindlich, eine geeignete Datensicherung auf den mir für Servicearbeiten zugänglich gemachten EDV-Systemen durchgeführt zu haben. Sollte eine Wiederherstellung der Daten erforderlich werden, so nimmt der Auftraggeber diese auf eigene Kosten vor.
- Der Dienstleister übernimmt keine Haftung für Datenverluste, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber keine oder unvollständige bzw. ungeeignete Datensicherung durchgeführt hat.
- Der Auftraggeber stellt den Dienstleister von sämtlichen Ansprüchen Dritter hinsichtlich der überlassenen Daten frei.
- Soweit Daten an den Dienstleister – gleich in welcher Form – übermittelt werden, stellt der Auftraggeber Sicherheitskopien her. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für alle Teilnehmer im Übertragungsweg die Möglichkeit besteht, übermittelte Daten abzuhören, dieses Risiko nimmt der Auftraggeber in Kauf.
P Datenschutz
- Der Auftraggeber willigt ein, dass seine Daten durch den Dienstleister in elektronischer und anderer Form gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies für die Abwicklung des Auftrages notwendig ist.
- Der Auftraggeber willigt ein, dass seine Daten, soweit dies für die Erfüllung der Aufträge des Auftraggebers notwendig ist, an die Geschäftspartner des Dienstleister weitergegeben werden.
Q Erfüllungsort, Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Leistungen ist Northeim
Erfüllungsort für alle Leistungen ist grundsätzlich Nörten-Hardenberg.
Die Vertrags- und Dokumentationssprache ist Deutsch.
© 2019 Dipl. – Ing. (FH) Andreas Sorge
R Abweichungen dieser AGB/Kollision von Klauseln
Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende (Allgemeine) Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers bedürfen der Schriftform. Im Übrigen richtet sich die Abwicklung des Vertrages bei Kollision einzelner Klauseln nach den gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH).
S Schlussbestimmungen
- Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen nichtig ist, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen können durch solche ersetzt werden, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung.
- Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine gültige Vereinbarung zu treffen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen so weit wie möglich entspricht.